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(C) Freier & Hörner
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB's)

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Freier & Hörner GmbH & Co.KG
76877 Offenbach/Queich

Geltungsbereich

Für alle Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt. Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen ist auf die Gültigkeit des übrigen Inhalts ohne Einfluß.

Preisbildung

Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Soweit nicht gesondert vereinbart, verstehen sich alle Preise ab Erfüllungsort. Maßgeblich für den Inhalt des abgeschlossenen Liefervertrages ist die Auftragsbestätigung der Verkäuferin. Bei einem mündlich zustande gekommenen Vertrag trifft der Käufer die Beweislast, daß die in Rechnung gestellten Mengen, Preise und Qualitäten von seiner Bestellung abweichen.

Abnahmeverpflichtung

Eine verbindliche Bestellung verpflichtet zur Abnahme der bestellten Artikel zum vereinbarten Preis. Ein Rücktrittsvorbehalt ist gesondert und in schriftlicher Form zu vereinbaren.

Lieferung

Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort, von dem aus die Ware zur Verladung kommt. Der Versand der Ware erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Lediglich im Falle der Lieferung der Ware mit eigenen Fahrzeugen der Verkäuferin geht das Transportrisiko zu deren Lasten. Während des Transports entstehende Gewichtsverluste sind vom Käufer zu tragen. Darüber hinausgehende Gewichtsverluste müssen sofort bei Übernahme der Ware fernmündlich oder fernschriftlich geltend gemacht werden. Verspätet erhobene Einwendungen werden nicht berücksichtigt.

Die Lieferzeit gilt als annähernd vereinbart. Eine verspätete Lieferung – bei Nichtkaufleuten eine Lieferung, die die vereinbarte Lieferzeit um nicht mehr als zwei Werktage überschreitet – berechtigt den Käufer weder zum Rücktritt vom Kaufvertrag noch zur Erhebung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere wegen Verzuges. Ereignisse höherer Gewalt, ferner Verkehrs- und Betriebsstörungen, wie auch Wagen- und Brennstoffmangel, Streik und Aussperrung sowie Störungen bei Zulieferungsbetrieben, die eine rechtzeitige Lieferung verhindern, befreien die Verkäuferin von ihrer Lieferungspflicht für die Dauer der eingetretenen Störungen und deren Auswirkungen.

Qualitäts- und Mengenbeanstandungen

Beanstandungen seitens des Käufers, die Mengendifferenzen, Qualität oder Transportschäden betreffen sind sofort bei Empfang der gelieferten Ware bei der Verkäuferin oder ihren Erfüllungsgehilfen geltend zu machen. Ist eine Mängelrüge rechtzeitig und ordnungsgemäß erhoben, so hat der Käufer der Verkäuferin Gelegenheit zu geben, die Beanstandungen zu prüfen. Ist eine Mängelrüge berechtigt, so geht die Gewährleistung der Verkäuferin nach Ihrer Wahl auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware, Wandlung oder Minderung. Sollte die Ersatzlieferung mangelhaft sein, so ist der Käufer seinerseits berechtigt statt weiterer Nachlieferung Wandlung oder Minderung zu verlangen. Etwaige Ersatzansprüche wegen eines durch einen Fehler der gelieferten Ware entstandenen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Eine Haftung der Verkäuferin dafür, daß die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, besteht nicht.

Zahlungen

Der Kaufpreis ist zahlbar innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum, soweit keine schriftlichen Vereinbarungen über abweichende Zahlungsweise getroffen worden sind. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist hat der Käufer ab dem Fälligkeitstage Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.

Vorbehalten bleiben weitergehende Ansprüche aus Verzug. Die Zahlungen haben in Euro zu erfolgen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Wechselzahlungen sind nur aufgrund vorheriger Vereinbarungen zulässig. Der Käufer ist nicht berechtigt, aufzurechnen oder Zahlungen aus irgendeinem Grunde zurückzuhalten.

Eigentumsvorbehalt und verlängerte EV

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen – bei Bezahlungen durch Scheck oder Wechsel bis zur unwiderruflichen Scheck- oder Wechseleinlösung – bleibt die gelieferte Ware Eigentum der Verkäuferin. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer die Ware weder an Dritte verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware weiterveräußert wird, tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf an die Verkäuferin ab, die diese Abtretung hiermit annimmt. Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin Namen, Anschrift und Forderungsbeträge der Drittschuldner aufzugeben.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verarbeiten und zu veräußern.

Hierfür gelten folgende Vereinbarungen:

a) Wird die gelieferte Ware verarbeitet oder mit anderen Waren vermischt, so erwirbt nicht der Käufer, sondern die Verkäuferin Eigentum bzw. Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren unter gleichzeitiger Vereinbarung, daß der Käufer die Verarbeitung für die Verkäuferin vornimmt und die neue Sache für sie verwahrt. Läßt sich der Anteil der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware an der neuen Sache nicht mehr bestimmen und ist die Vorbehaltsware nicht nur von untergeordnetem Wert, so überträgt der Käufer das Eigentum der neuen Sache schon jetzt voll auf die Verkäuferin.

b) Für den Fall, daß die Vorbehaltsware oder die daraus hergestellte Ware weiterveräußert wird, tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in Höhe des Rechnungswertes der in den weiterveräußerten Waren enthaltenen Vorbehaltsware an die Verkäuferin ab, die diese Abtretung hiermit annimmt. Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin Namen, Anschriften und Forderungsbeträge des Drittschuldners aufzugeben.

c) Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen der Verkäuferin gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für Rechnung der Verkäuferin einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin auf Verlangen den Drittschuldner – ggf. mit dem erworbenen Miteigentumsanteil an der neuen Sache – anzugeben und Kopien von den Rechnungen und Lieferscheinen zu überlassen. Die Verkäuferin ist berechtigt, dem Drittschuldner von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisungen zu erteilen; vom Zeitpunkt der Mitteilung an hat sich der Käufer jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung, zu enthalten.

d) Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 40 % übersteigt, wird die Verkäuferin voll bezahlte Lieferungen nach ihrer Wahl freigeben.

Schadensersatz

Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen die Verkäuferin sind ausgeschlossen, es sei denn, daß der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen beruht und der Geschäftsabschluß kein beiderseitiges Handelsgeschäft ist.

Anwendbares Recht & Gerichtsstand

Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart. Andere nationalen Rechte werden ausgeschlossen. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, wird Landau in der Pfalz als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus den Geschäftsbeziehungen ergebenden Streitigkeiten vereinbart.

Datenschutz

Die Verkäuferin ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder in Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, daß persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.

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